AGB
AGBs der Unternehmen CoMoly GmbH, CoMoly Operations GmbH
1) Geltungsbereich der AGB
Diese AGB gelten für Angebote und Verträge über den Vertrieb und / oder die Lieferung von
Ladeinfrastrukturlösungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen zwischen CoMoly GmbH
und CoMoly Operations GmbH, Untere Au 3, 97702 Münnerstadt, („CoMoly“) und dem im
Angebot ausgewiesenen Kunden („Kunde“). Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CoMoly ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,
wenn CoMoly in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die
Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
2) Vertragsschluss
Angebote auf der Website, in Katalogen oder sonstigen Werbematerialien von CoMoly sind
unverbindlich. Gleiches gilt für Angebotsformulare, die CoMoly dem Kunden zusendet. Eine
verbindliche Bestellung („Angebot“) über die Lieferung von Ladelösungen gibt der Kunde mit
Unterzeichnung des Angebotsformulars in dem hierfür vorgesehenen Unterschriftenfeld und
Rücksendung an CoMoly ab. CoMoly wird den Zugang des Angebots unverzüglich
bestätigen (z. B. per E-Mail). Die Annahme des Angebots wird von CoMoly gegenüber dem
Kunden erklärt (z. B. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung). Mit Zugang der
Annahmeerklärung beim Kunden kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien
zustande. Die AGB sind unter folgendem Link abrufbar: www.comoly.eu/agb. Der Kunde
kann die AGB jederzeit abrufen und diese speichern und drucken. Der Vertrag wird in
deutscher Sprache geschlossen.
3) Lieferung von Ladeinfrastrukturlösungen
Soweit ein Angebot über die Lieferung von Ladeinfrastrukturlösungen besteht und von dem
Kunden angenommen wurde (nach Einigung „Vertrag“), verkauft CoMoly dem Kunden
Ladeinfrastrukturlösungen und verschafft dem Kunden Verfügungsgewalt und Eigentum
daran. Die Lieferung der gemäß dem Angebot bestellter Ladeinfrastrukturlösung erfolgt DAP
(Incoterms 2020) durch CoMoly oder durch von CoMoly beauftragte Lieferanten. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten
Ladeinfrastrukturlösung geht mit deren Übergabe an den Kunden auf diesen über. Die von
CoMoly genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als
„verbindlicher Liefertermin” von CoMoly schriftlich bestätigt worden. Sofern CoMoly
verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CoMoly nicht zu vertreten hat, nicht einhalten
kann (Nichtverfügbarkeit der Ladeinfrastrukturlösung oder deren Bestand teile), wird CoMoly
den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Ladeinfrastrukturlösung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
verfügbar, ist CoMoly berechtigt, ganz oder teilweise von dem betreffenden Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird CoMoly unverzüglich
erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ladeinfrastrukturlösung in diesem Sinne gilt
insb. die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von CoMoly durch ihren Zulieferer, wenn
CoMoly ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und weder CoMoly noch den
Zulieferer Verschulden trifft. Der Eintritt eines Lieferverzugs von CoMoly bestimmt sich nach
den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden
erforderlich.
4) Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der Ladeinfrastrukturlösung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gegenwärtigen und künftigen Forderungen von CoMoly aus diesem Vertrag in Bezug auf den
Erwerb der Ladeinfrastrukturlösung bei CoMoly. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ladeinfrastrukturlösung darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeinfrastrukturlösung durch Dritte oder bei sonstigen
Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von CoMoly hinweisen und CoMoly
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit CoMoly ihre Eigentumsrechte durchsetzen
kann. Sofern der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die CoMoly in
diesem Zusammenhang entstehen, nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, ist CoMoly berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ladeinfrastrukturlösung auf Grund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zu gleich die Erklärung des
Rücktritts; CoMoly ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ladeinfrastrukturlösung
herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen
Kaufpreis nicht, darf CoMoly diese Rechte nur geltend machen, wenn CoMoly dem Kunden
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist bis auf
Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladelösung im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem
Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung der Ladeinfrastrukturlösung von CoMoly entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei CoMoly als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt CoMoly
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte, der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ladeinfrastrukturlösung.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ladeinfrastrukturlösung oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
etwaigen Miteigentumsanteils von CoMoly gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an
CoMoly ab. CoMoly nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 4 genannten Pflichten des Kunden
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben CoMoly ermächtigt. CoMoly
verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber CoMoly nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vor liegt und CoMoly den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines
Rechts gem. Ziffer 4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann CoMoly verlangen, dass
der Kunde die abgetretenen Forderungen CoMoly und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist CoMoly in diesem Fall
berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ladeinfrastrukturlösung zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von CoMoly um mehr
als 10%, wird CoMoly auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ladelösung pfleglich behandeln.
Er muss sie auf seine Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
5) Gesetzliche Mängelrechte
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. CoMoly tritt seine vertraglichen und
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer / Hersteller der
Ladeinfrastrukturlösung hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann CoMoly wegen Mängeln
der Ladeinfrastrukturlösung nur in Anspruch nehmen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme
des Lieferanten erfolglos war. Der Kunde ist verpflichtet, CoMoly über die Inanspruchnahme
des Lieferanten zu unterrichten und wird CoMoly auf Verlangen laufend über die
Verhandlungen informieren. Grundlage der Mängelhaftung von CoMoly ist vor allem die über
die Beschaffenheit der Ladeinfrastrukturlösung vereinbarte Vereinbarung. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit der Ladeinfrastrukturlösung gelten alle Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben zu Ladeinfrastrukturlösungskomponenten, die Gegenstand des Angebots
und des Vertrages sind. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) rechtzeitig nachgekommen ist.
Zeigt sich im Rahmen der nach § 377 HGB erforderlichen Prüfung ein Mangel, so ist CoMoly
hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von acht Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der
Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung von
CoMoly für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel
nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ist die Ladeinfrastrukturlösung
mangelhaft, kann CoMoly zunächst wählen, ob CoMoly Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
leistet. Das Recht von CoMoly, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt. Der Kunde hat CoMoly die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete
Ladeinfrastrukturlösung zu Prüfungszwecken zu überlassen und / oder zugänglich zu
machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde CoMoly die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den
Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn CoMoly ursprünglich
nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sowie Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet CoMoly nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann CoMoly vom
Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene
Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Kunde von dem betreffenden Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis für die beanstandete
Ladeinfrastrukturlösung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
6) Garantie
Eine Garantie, für die von CoMoly gelieferte Ladeinfrastrukturlösung besteht nur, wenn
CoMoly gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine schriftliche Garantie hinsichtlich der
jeweiligen Ladeinfrastrukturlösung abgegeben hat.
7) Verjährung
Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und §
634a Abs.1 Nr. 2 BGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des
Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch CoMoly oder im Falle der
Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8) Haftung
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CoMoly bei
einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet CoMoly nur, wenn es sich um einen Schaden aus
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um einen
sonstigen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
CoMoly handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CoMoly
ebenfalls, bei leichter Fahrlässigkeit und sofern es sich nicht um einen Schaden aus der
schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, ist die
Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und
Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere
Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z. B. die Verpflichtung zur Lieferung und
Übergabe der gekauften Ladeinfrastrukturlösung (Lieferung) soweit beauftragt. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CoMoly. CoMoly ist nicht für Schäden verantwortlich, die
auf Rückwirkungen aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers oder der Kundenanlage
beruhen, an die die Ladeinfrastrukturlösung angeschlossen und / oder in die sie integriert ist.
Dies gilt nicht, soweit CoMoly vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht, und
für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. CoMoly haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Imageschäden und nicht realisierte Ersparnisse und Zuschüsse, es sei denn es
handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder der Schaden wurde durch CoMoly vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht. CoMoly haftet zudem nicht für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere
bei nicht dem Stand der Technik entsprechender/m Montage, Inbetriebnahme oder
Anschluss an das Elektrizitätsverteilernetz oder Montage entgegen der Montageanleitung)
oder natürlicher Abnutzung der Ladeinfrastrukturlösung, übermäßigem Einsatz oder
ungeeigneter Betriebs mittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer
Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen
und die CoMoly nicht zu vertreten hat.
9) Leistungserbringung durch Dritte
CoMoly darf sich für die Durchführung der von ihr zu erbringenden Leistungen qualifizierter
und leistungsfähiger Dritter bedienen. Auf Wunsch des Kunden wird CoMoly ihm mitteilen,
bei welchen Leistungen sie sich Dritter bedient, und wer diese Dritten sind. Nicht als Dritte
gelten Unternehmen, die mit CoMoly im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbunden
sind. Höhere Gewalt Höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer 9 ist ein betriebsfremdes, von
außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen
herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,
mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage
vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden
kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen
ist. Darunter fallen insbesondere behördliche Maßnahmen, Aufruhr, Krieg,
Regierungsmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemie, Quarantäne,
Aussperrung, Feuer, Überschwemmung, Streik oder jedes andere außergewöhnliche
Ereignis, das außer halb der Kontrolle einer Partei liegt und die Durchführung der Leistung
unzumutbar, unmöglich oder illegal macht oder ein erhebliches Risiko für die Gesundheit
oder Sicherheit der Parteien darstellt. Soweit eine der Parteien trotz aller zumutbaren
Bemühungen zur Abwendung und Behebung des Hindernisses bzw. Verringerung der
hervorgerufenen Einschränkungen durch Höhere Gewalt ganz oder teilweise daran gehindert
ist, ihre Pflichten nachzukommen, so hat sie dies der anderen Partei unverzüglich
anzuzeigen. Dabei hat die betroffene Partei das eingetretene Ereignis näher zu
kennzeichnen und anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen sie infolgedessen nicht
oder nur mit Verzögerung erfüllen kann. Für die Dauer der Höheren Gewalt und einer
angemessenen Anlaufphase ruhen die von der Höheren Gewalt betroffenen Verpflichtungen
der betroffenen Partei. Diese hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Gegenleistung.
10) Preise
Soweit nicht anderweitig schriftlich von CoMoly angegeben, verstehen sich alle von CoMoly
genannten Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020), ausschließlich Transport, Versicherung,
Steuern, Zölle, öffentlicher Abgaben und ähnlicher zugehöriger Gebühren. Alle Preise gelten
in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11) Zahlungsbedingungen
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden der Kaufpreis für die
bestellte Ladeinfrastrukturlösung nach Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der
Kunde CoMoly unverzüglich über die Lieferung der Ladelösung informieren. Beträgt der
Kaufpreis der Ladeinfrastrukturlösung mehr als EUR 5.000,00 ist CoMoly berechtigt 50 %
des Kaufpreises der bestellten Ladeinfrastrukturlösung nach Abschluss des Vertrages in
Rechnung zu stellen. Die übrigen 50 % des Kaufpreises werden dem Kunden dann nach
Lieferung in Rechnung gestellt. Hierfür wird der Kunde CoMoly unverzüglich über die
Lieferung der Ladeinfrastrukturlösung informieren. CoMoly ist berechtigt die Bonität des
Kunden zu prüfen, insbesondere eine Auskunft bei der Creditreform e.V. einzuholen.
Sämtliche Rechnungsbeträge sind fünfzehn Kalendertage nach Zugang der
Auftragsbestätigung fällig, soweit nichts anderes im Angebotsformular bestimmt ist und ohne
Abzug durch Banküberweisung auf das im Angebot angegebene Bankkonto der CoMoly zu
zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto
der CoMoly. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils gelten den gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. CoMoly behält sich die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Einwände wegen offensichtlicher Fehler einer
Rechnung können nur binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung geltend gemacht
werden. Einwände gegen Rechnungen, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher
erkennen konnte, sind innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kenntnis, spätestens jedoch
binnen eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung
zugegangen ist, geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die
rechtzeitige Absendung der Einwendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt
als Genehmigung. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur
insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechts kräftig festgestellt ist. Bei Mängeln
der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
12) Datenschutz
Die Parteien sind im Rahmen ihrer Zusammenarbeit jeweils dafür verantwortlich, sämtliche
einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere solche der Datenschutz-
Grundverordnung („DSGVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten.
Der Kunde wird sicherstellen, dass alle Einbezogenen Unternehmen entsprechend
verpflichtet werden.
13) Rechtsnachfolge
Beide Parteien sind berechtigt, mit Zustimmung der jeweils anderen Partei, die nur aus
wichtigem Grund verweigert werden darf, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten
ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Eine Übertragung i. S. v. Ziffer 13 durch CoMoly
auf mit CoMoly i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen bedarf abweichend keiner
Zustimmung.
14) Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse, Material sowie sonstige Informationen,
die der Kunde von CoMoly nach oder in Verbindung mit diesem Vertrag (unabhängig davon,
ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt und ob diese Informationen ausdrücklich als
vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder nicht) erhalten hat (im Folgenden
„vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der
Kunde darf vertrauliche Informationen aus schließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner
Pflichten aus diesem Vertrag verwenden. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auch
für Hilfspersonen des Kunden auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Vorstehende
Regelungen gelten auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Der Kunde ist allerdings
nicht gehindert, nach Beendigung des Vertrags solche Informationen und Kenntnisse zu
verwerten, die allgemein bekannt und leicht erhältlich geworden sind, soweit dies nicht auf
Ausnutzung eines Vertragsbruches durch den Kunden beruht. Unterlagen über vertrauliche
Informationen, die dem Kunden anvertraut wurden, hat der Kunde unverzüglich nach ihrer
auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des
Vertragsverhältnisses, an CoMoly zurückzugeben. Beide Parteien werden den Inhalt dieses
Vertrags und seine Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die
Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung
unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Ferner ist davon die Bekanntgabe an
Mitarbeiter, Führungskräfte und/oder Organmitglieder eines verbundenen Unternehmens im
Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz einer Partei ausgeschlossen. Die Parteien stellen sicher,
dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von Mitarbeiter, Führungskräfte
und Organmitglieder eines mit einer Partei verbundenen Unternehmens im Sinne der §§ 15
ff. Aktiengesetz eingehalten werden. Der Kunde wird die vertraulichen Schriftstücke
gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs
unter Verschluss halten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorgenannten
Geheimhaltungsverpflichtungen auch von seinen Hilfspersonen eingehalten werden.
15) Schlussbestimmungen
Der Kunde hat bei seinen Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (vor oder nach
dessen Abschluss) stets alle geltenden staatlichen, nationalen und internationalen Gesetze,
Regeln und Vorschriften in Bezug auf ethische und verantwortungsbewusste
Verhaltensstandards einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die sich
mit Menschenrechten, Umweltschutz, Korruption, Betrug, Geldwäschebekämpfung, gelten
den Sanktionsregelungen und anderen Wirtschaftsverbrechen befassen. Bei Änderungen
der gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen ist CoMoly berechtigt, die
Bestimmungen dieser AGB einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen zu entsprechen.
CoMoly ist verpflichtet, dem Kunden solche Änderungen vor dem geplanten
Änderungszeitpunkt mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Diese Bedingungen sind
abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die Parteien verpflichten sich, falls
dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung
an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der
beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt
für Lücken dieser AGB. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen – wie auch eine
Änderung dieser Ziffer 15 – der Schriftform. Sofern es sich beim Kunden um einen
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem
Kunden und CoMoly der Geschäftssitz von CoMoly. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde
Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. CoMoly ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage
am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt. Für diese AGB und den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.01.2024